Konsenswidrigkeit einer Immobilie
29.10.2013

IDEEnzirkel - Kurzmeldung

Ein Auto ohne Pickerl kaufen? Macht keiner. Bei Immobilien ist das scheinbar anders. Oft werden Immobilien gekauft, ohne zu klären, ob nach der Errichtung der Immobilie (Haus, Wohnung) eine Fertigstellungsmeldung gemacht wurde und damit verbunden eine Benützungsbewilligung vorliegt. Ohne diese Dokumente ist die Immobilie konsenswidrig! Gleiches gilt, falls die Immobilie eine andere Beschaffenheit als in der Fertigstellungsmeldung angegeben vorweist!

Das ist ein wesentlicher Faktor, kommt oftmals vor und fand letztens auch den Weg zum Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat nun entschieden, dass ein nachträgliches Verfahren zur Berichtigung der Konsenswidrigkeit der Vollstreckung eines Auftrages, die Nutzung der Immobilie zu unterlassen NICHT entgegen steht.

 

Die Entscheidung (Quelle: http://www.ris.bka.gv.at [VwGH 2012/06/0143 ])

Die Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung steht der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, nicht entgegen (Hinweis E vom 27. Juni 1991, 91/06/0035, und vom 27. Mai 2008, 2007/05/0037). Eine gesetzliche Bestimmung, dass die Zwangsvollstreckung nicht fortgesetzt werden dürfe, ehe über die Anträge (Antrag auf Aufschub der Vollstreckung, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, auf Aussetzung des Verfahrens und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung) des Beschwerdeführers abgesprochen worden wäre, gibt es nicht; eine solche Rechtsfolge ist auch nicht aus § 10 VVG abzuleiten.

 
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